SATZUNG

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FASSUNG VOM 17.11.2020


[4. geänderte Fassung, rechtskräftig beschlossen auf der Mitgliederversammlung am vom 17.11.2020, pandemiebedingt im schriftlichen Verfahren]

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen ”Netzwerk Freie Szene Saar”.

Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.. Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” im Sinne der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:

  • –  Interessenvertretung der Freien Szene im Saarland
  • –  Förderung der Kunst und Kultur mit den Mitteln professioneller Freier Theater und spartenübergreifender Performancegruppen
  • –  Förderung des Erfahrungsaustausches im künstlerischen, organisatorischen und ökonomischen Bereich
  • –  Aufnahme und Pflege von Beziehungen zu anderen kulturellen Institutionen, Berufsfachverbänden, Gewerkschaften, Parteien, Ministerien etc. im Saarland
  • –  Information der Öffentlichkeit über die Arbeit und Situation der Freien Szene
  • –  Wahrnehmung und Unterstützung gemeinsamer Belange
§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben eine Vergütung erhalten, die vom Vorstand in Absprache mit der Mitgliederversammlung geregelt wird. Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung seiner Ziele Angestellte zu beschäftigen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Saarland als professionelle Freie Gruppe, Einzelperson oder Freies Theater tätig ist.

Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Zwecke des Vereins bekennt und diesen unterstützen will. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

Über die Aufnahme nach formlosem Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der Austritt ist jederzeit möglich. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand wird aus mindestens drei, höchstens jedoch sieben Vorstandsmitglieder gebildet. Die konkrete Anzahl wird von der Mitgliederversammlung nach Bedarf bestimmt.

Die Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 8 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wiederwahlen sind bei ordnungsgemäßer Entlastung der Kandidatin / des Kandidaten zulässig. Bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte kommissarisch im Amt.

Im Falle des Ausscheidens oder einer längeren Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch eigenen Beschluss ergänzen. Die Amtsdauer dieser hinzugekommenen Vorstandsmitglieder läuft bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • –  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • –  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • –  Beschlussfassung über die Richtlinien der Vereinsarbeit
  • –  Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

§ 10 Der Geschäftsführer

Der Vorstand kann zu seiner Entlastung eine/n GeschäftsführerIn einstellen und kündigen. Der Vorstand ist dem/der GeschäftsführerIn gegenüber weisungsbefugt.

§11 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es die Belange des Vereines erfordern, spätestens jedoch alle zwei Jahre. Sie werden vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung per Email einberufen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom / von der VersammlungsleiterIn und dem/der SchriftführerIn (ProtokollführerIn) zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

– Die Wahl und Entlastung des Vorstandes
– Die Wahl der vorgeschlagenen Gremien

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bundesverband Freie Darstellende Künste e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, die der Förderung des Freien Theaters dienen, zu verwenden hat.

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder die LiquidatorInnen; es sei denn, die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschließt die Einsetzung eines/r anderen Liquidators/in mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 10.04.2008 in Saarbrücken beschlossen, und bei der Vorstandssitzung am 14.08.2008 nach den Vorgaben des Amtsgerichts in den §§ 7 und 11 korrigiert.

2. Änderung vom 16.09.2010: §4 erster Satz ergänzt um „Freies Theater“
Rechtskräftige Bestätigung der Fassung mit der 2. Änderung vom 16.09.2010 auf der Mitgliederversammlung am 11.06.2012

3. Änderung vom 18.02.2019: §3 Satz 4 ergänzt um „Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben eine Vergütung erhalten, die vom Vorstand in Absprache mit der Mitgliederversammlung geregelt wird.“, rechtskräftig beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18.02.2019

4. Änderung vom 17.11.2020: § 3 ergänzt um „Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.“ §12 Neue Formulierung „Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bundesverband Freie Darstellende Künste e.V.“, vorher „Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Bundesverband Freier Theater“, rechtskräftig beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 17.11.2020, pandemiebedingt im schriftlichen Verfahren.